- Diese Besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der C.O.P.S Handels- und IT Dienstleistungsgesellschaft mbH (nachfolgend „COPS“) für IT-Dienstleistungen gegenüber Unternehmern.
Diese Besonderen Bedingungen gelten insbesondere für projektbezogene Leistungen, Beratungsleistungen, Supportleistungen, Wartungsleistungen, Managed Services sowie sonstige IT-bezogene Leistungen von COPS.
Diese Besonderen Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
Soweit diese Besonderen Bedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von COPS in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Soweit diese Besonderen Bedingungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen diese Besonderen Bedingungen vor.
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäfts-, Einkaufs- oder Bestellbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, COPS hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt.
- Maßgeblich für Inhalt und Umfang der von COPS geschuldeten Leistungen sind ausschließlich das jeweilige Angebot, der Auftrag, die Leistungsbeschreibung, die Projektbeschreibung, ein Service Level Agreement oder eine sonstige ausdrücklich getroffene individuelle Vereinbarung.
COPS schuldet ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
Angaben zu Produkten, Systemen, Funktionen, Schnittstellen, Einsatzmöglichkeiten, Kompatibilitäten, Leistungswerten oder sonstigen Eigenschaften sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich Vertragsinhalt geworden sind.
Support-, Wartungs-, Bereitschafts-, Hosting-, Monitoring-, Betriebs- oder sonstige laufende Leistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet COPS keine laufende Überwachung, keine permanente Verfügbarkeit, keinen unterbrechungsfreien Betrieb und keine über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Betreuung.
- Der Kunde hat alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, Freigaben, Ansprechpartner, Testumgebungen und sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und richtig bereitzustellen.
Der Kunde hat in seiner Sphäre die technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung durch COPS erforderlich sind.
Der Kunde hat COPS unverzüglich auf Umstände hinzuweisen, die für die Leistungserbringung, die Systemsicherheit, die Kompatibilität oder die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Leistungen relevant sein können.
Verzögerungen, Mehraufwände, Zusatzkosten oder sonstige Nachteile, die aus verspäteter, unvollständiger, unrichtiger oder unterbliebener Mitwirkung des Kunden resultieren, gehen nicht zu Lasten von COPS.
COPS ist berechtigt, Leistungen bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung erforderlicher Mitwirkungspflichten ganz oder teilweise auszusetzen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.
- COPS erbringt die Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik sowie nach eigenem fachlichen und organisatorischen Ermessen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Leistungsfristen, Fertigstellungstermine, Projektzeiten oder sonstige zeitliche Angaben sind nur verbindlich, wenn sie von COPS ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt wurden.
COPS ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung geeigneter Dritter, Subunternehmer oder externer Spezialisten zu bedienen.
Leistungen im Zusammenhang mit Drittsoftware, Fremdhardware, Fremdsystemen, Cloud-Diensten, Providern, Plattformen, Schnittstellen oder sonstigen Leistungen Dritter stehen unter dem Vorbehalt deren tatsächlicher Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Kompatibilität und Zugänglichkeit.
COPS ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
- Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsabschluss bedürfen einer gesonderten Abstimmung.
COPS ist berechtigt, Änderungswünsche auf technische Umsetzbarkeit, zeitliche Auswirkungen, wirtschaftliche Auswirkungen und zusätzlichen Aufwand zu prüfen.
Zusatzleistungen, Mehraufwände, nachträgliche Änderungen, zusätzliche Abstimmungen, Nachbearbeitungen oder sonstige Leistungen, die nicht vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, sind gesondert zu vergüten.
Bis zur Einigung über Inhalt, Umfang, Terminfolgen und Vergütung einer Änderung ist COPS berechtigt, die Leistungen nach dem bisherigen Vertragsstand fortzuführen.
- Eine Abnahme ist nur geschuldet, soweit dies für werkvertragliche Leistungen oder ausdrücklich vereinbarte Projektergebnisse vorgesehen ist.
COPS ist berechtigt, dem Kunden fertiggestellte Leistungen, Teilleistungen oder in sich geschlossene Projektabschnitte zur Abnahme vorzulegen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.
Der Kunde hat die zur Abnahme vorgelegte Leistung innerhalb angemessener Frist zu prüfen und entweder die Abnahme zu erklären oder konkret bezeichnete wesentliche Mängel mitzuteilen.
Erfolgt innerhalb angemessener Frist weder eine ausdrückliche Abnahme noch eine konkret begründete Verweigerung der Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen, soweit gesetzlich zulässig.
Eine Leistung gilt ebenfalls als abgenommen, soweit der Kunde sie produktiv nutzt oder eine produktive Nutzung durch Dritte in seiner Sphäre veranlasst, sofern nicht die Nutzung ausschließlich zu Prüfzwecken erfolgt.
Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
- Es gelten die im Angebot, Auftrag, Vertrag oder in den jeweils ausdrücklich vereinbarten Konditionen festgelegten Preise.
Die Vergütung kann nach Aufwand, pauschal, nach Leistungsabschnitten, nach Zeitkontingenten oder nach sonstigem vereinbartem Vergütungsmodell erfolgen.
Zusatzleistungen, Mehraufwände, Reisezeiten, Reisekosten, Spesen, Fremdleistungen und sonstige Nebenkosten sind gesondert zu vergüten, soweit sie vereinbart oder zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung sachlich erforderlich sind.
Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
COPS ist berechtigt, Leistungen bei Zahlungsverzug, begründeten Bonitätszweifeln oder sonstiger erheblicher Gefährdung des Vergütungsanspruchs von Vorauszahlung, Teilzahlung, Sicherheitsleistung oder sonstiger geeigneter Absicherung abhängig zu machen.
- Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen, Konzepten, Dokumentationen, Individualisierungen, Softwareanpassungen oder sonstigen von COPS geschaffenen Leistungen gehen, soweit überhaupt übertragbar und ausdrücklich vereinbart, erst mit vollständiger Bezahlung der jeweils betroffenen Leistung auf den Kunden über.
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum vertraglich vorausgesetzten Zweck.
Rechte Dritter, insbesondere an Standardsoftware, Open-Source-Komponenten, Fremdmodulen, Plattformen oder sonstigen Leistungen Dritter, bleiben unberührt.
Quellcodes, Entwicklungstools, Bibliotheken, Vorlagen, technische Hilfsmittel, interne Dokumentationen, Entwicklungsumgebungen, Skripte oder allgemeines Know-how von COPS sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Für die Sicherung seiner Daten, Systeme, Anwendungen und Betriebsumgebungen vor, während und nach der Leistungserbringung ist der Kunde selbst verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Kunde hat vor Eingriffen in Systeme, Updates, Wartungen, Migrationen, Installationen, Konfigurationsänderungen oder sonstigen Arbeiten eine ordnungsgemäße und aktuelle Datensicherung sicherzustellen.
COPS darf sich bei Remote-Zugriffen, Fernwartung, Systemeingriffen und sonstigen Zugriffen auf die vom Kunden bereitgestellten Zugänge, Rechte und Freigaben verlassen.
Für Störungen, Inkompatibilitäten, Datenverluste, Sicherheitsvorfälle oder sonstige Beeinträchtigungen aus der Sphäre des Kunden oder aus Drittumgebungen haftet COPS nur im Rahmen der gesetzlichen und ausdrücklich vereinbarten Bestimmungen.
- Für werkvertragliche Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit nicht zulässig Abweichendes vereinbart wurde.
Kein Gewährleistungsfall liegt insbesondere vor, soweit Mängel, Störungen oder Beeinträchtigungen auf unsachgemäße Nutzung, Änderungen durch den Kunden oder Dritte, unzureichende Systemumgebungen, mangelnde Datensicherung, Inkompatibilitäten mit Drittsoftware oder sonstige Umstände außerhalb der Sphäre von COPS zurückzuführen sind.
Soweit gesetzlich zulässig, haftet COPS für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von COPS für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden, Schäden aus Betriebsunterbrechungen sowie für Datenverluste ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Soweit ein Datenverlust von COPS zu vertreten ist, haftet COPS – soweit gesetzlich zulässig – nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
- Dauerleistungen, Supportleistungen, Wartungsleistungen, Managed Services oder sonstige laufende Leistungen laufen auf unbestimmte Zeit oder für die im Einzelvertrag vereinbarte feste Laufzeit.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Soweit für einzelne Leistungen Service Level Agreements, Projektverträge, Angebote, Leistungsbeschreibungen oder sonstige individuelle Vereinbarungen bestehen, gehen diese im Umfang ihrer Anwendbarkeit vor.
Im Übrigen gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von COPS in ihrer jeweils anwendbaren Fassung.