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Besondere Geschäfts- und Lieferbedingungen

für den Verkauf mittels Verkaufsautomaten

Vertragspartner

Vertragspartner


C.O.P.S Handels- und 
IT Dienstleistungsgesellschaft
Klostergasse 2
6850 Dornbirn

Geltungsbereich

Geltungsbereich


Snackers Shops
24h-7 Automatengeschäfte
AGB-Struktur

AGB-Struktur


Stamm-AGB 
+ Sonderbedingungen 
je Geschäftsbereich.
Schnellzugriff

Schnellzugriff


Zu den Stamm-AGB 

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind modular aufgebaut. Die Stamm-AGB enthalten jene Regelungen, die grundsätzlich für Verträge mit der C.O.P.S Handels- und IT Dienstleistungsgesellschaft mbH gelten. 

So bleibt klar, welche Regelungen allgemein gelten und welche Bestimmungen nur für bestimmte Angebote, Leistungen oder Vertriebsformen relevant sind.

  1. Diese Besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der C.O.P.S Handels- und IT Dienstleistungsgesellschaft mbH (nachfolgend „COPS“) den Verkauf von Waren mittels Verkaufsautomaten.

  2. Diese Besonderen Bedingungen gelten ausschließlich für den Verkauf über von COPS betriebene oder COPS zugeordnete Verkaufsautomaten.


  3. Soweit diese Besonderen Bedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von COPS in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbsvorgangs gültigen Fassung. Soweit diese Besonderen Bedingungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen diese Besonderen Bedingungen vor.

  1. Diese Besonderen Bedingungen gelten insbesondere für den Verkauf über Verkaufsautomaten unter der Bezeichnung „Snackers Shop“.
  1. Diese Besonderen Bedingungen gelten ergänzend auch für Verkaufsautomaten, die dem Geschäftsbereich „Ländle Dampferladen - E-Zigaretten-Fachhandel“ zugeordnet sind, soweit und solange deren Betrieb am jeweiligen Standort sowie das jeweilige Sortiment nach den anwendbaren gesetzlichen, behördlichen, monopolrechtlichen, gewerberechtlichen und sonstigen regulatorischen Vorgaben zulässig sind.
  2. Für Verkaufsautomaten gemäß § 1 C Abs 1 gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen des § 6.
  1. Die Präsentation von Waren, Preisangaben und Sortimentshinweisen am oder im Bereich des Verkaufsautomaten stellt noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar.

  2. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Zahlungsvorgang erfolgreich abgeschlossen und der Ausgabevorgang ordnungsgemäß ausgelöst wurde.


  3. Ein Anspruch auf die dauerhafte Betriebsbereitschaft eines bestimmten Verkaufsautomaten, auf die Verfügbarkeit bestimmter Waren oder auf die ständige Vorhaltung eines bestimmten Sortiments besteht nicht.


  4. COPS ist berechtigt, das Sortiment, die Befüllung, die technische Ausstattung, die Zahlungsarten und den Betriebsumfang einzelner Verkaufsautomaten jederzeit sachlich gerechtfertigt anzupassen.

  1. Sämtliche an den Verkaufsautomaten ausgewiesenen Preise verstehen sich, sofern nicht anders ausgewiesen, als Bruttopreise in Euro einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.

  2. Akzeptierte Zahlungsarten richten sich nach den am jeweiligen Verkaufsautomaten angebotenen Zahlungsmöglichkeiten.


  3. Bei Fehlschlagen, Abbruch oder Nichtbestätigung des Zahlungsvorgangs kommt kein Kaufvertrag zustande.


  4. Soweit technisch verfügbar, können Transaktionsdaten, elektronische Zahlungsbestätigungen oder sonstige systemseitig erzeugte Nachweise als Kaufnachweis herangezogen werden.

  1. Aufgrund technischer Gegebenheiten kann es im Einzelfall zu Verzögerungen, Fehlfunktionen, Nichtausgaben, Teilausgaben, Falschausgaben oder sonstigen Störungen des Verkaufsautomaten kommen.

  2. Eine technische Störung oder Fehlfunktion des Verkaufsautomaten begründet für sich allein noch kein Anerkenntnis einer Zahlungspflicht, Rückerstattungspflicht oder sonstigen Haftung von COPS.


  3. Im Fall beanstandeter Zahlungsvorgänge oder Ausgabestörungen ist COPS berechtigt, den Vorgang zunächst zu prüfen oder prüfen zu lassen.


  4. Im Rahmen dieser Prüfung ist COPS berechtigt, insbesondere Transaktionsdaten, Zahlungsbestätigungen, Systemdaten, Wartungsdaten und sonstige technisch verfügbare Nachweise heranzuziehen.


  5. Ergibt die Prüfung, dass der beanstandete Vorgang berechtigt ist, erfolgt nach Wahl von COPS eine angemessene Abhilfe, insbesondere durch Nachlieferung, Ersatzleistung oder Rückerstattung.

  1. Reklamationen sind unter möglichst genauer Angabe des betroffenen Standorts, des Datums, der Uhrzeit, des betroffenen Produkts, der verwendeten Zahlungsart sowie – soweit vorhanden – der Transaktions- oder Zahlungsdaten geltend zu machen.

  2. Die bloße Annahme oder Bearbeitung einer Reklamation stellt noch kein Anerkenntnis eines geltend gemachten Anspruchs dar.


  3. Ein allgemeines Rückgabe- oder Umtauschrecht allein wegen Nichtgefallens, Fehlkaufs oder nachträglicher Änderungswünsche besteht nicht.


  4. Rückerstattungen oder sonstige Ausgleichsleistungen erfolgen ausschließlich nach Prüfung des konkret beanstandeten Vorgangs.


  5. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

  1. Die Abgabe von Lizenzprodukten oder sonstigen regulierten Produkten über Verkaufsautomaten erfolgt ausschließlich, soweit und solange dies am jeweiligen Standort rechtlich zulässig, behördlich genehmigt und monopolrechtlich gedeckt ist.

  2. COPS ist berechtigt, die Abgabe solcher Produkte von einer technischen Alters-, Identitäts- oder sonstigen Berechtigungsprüfung abhängig zu machen und die Abgabe bei fehlgeschlagener, unvollständiger oder nicht möglicher Prüfung abzulehnen.


  3. COPS ist weiters berechtigt, den Betrieb einzelner Verkaufsautomaten, bestimmte Produktgruppen oder einzelne Produkte ganz oder teilweise einzuschränken, auszusetzen oder einzustellen, wenn dies aus gesetzlichen, behördlichen, monopolrechtlichen, lizenzrechtlichen, technischen oder betrieblichen Gründen erforderlich oder zweckmäßig ist.


  4. Ein Anspruch auf den Betrieb eines bestimmten Verkaufsautomaten, auf den Verkauf bestimmter Lizenzprodukte an einem bestimmten Standort oder auf die dauerhafte Verfügbarkeit einzelner regulierter Produkte besteht nicht.

  1. Die Haftung von COPS richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie ergänzend nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von COPS.

  2. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zwingende verbraucherschutzrechtliche sowie öffentlich-rechtliche Vorschriften, bleiben unberührt.


  3. Soweit für bestimmte Produkte, Standorte, Automaten oder Vertriebsformen besondere gesetzliche, behördliche, monopolrechtliche oder lizenzrechtliche Vorgaben gelten, gehen diese im Fall eines Widerspruchs vor.