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Allgemeine Geschäftsbedingungen der C.O.P.S Handels- und IT Dienstleistungsgesellschaft mbH


§ 1 Geltungsbereich der Bedingungen

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen, sofern sie nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit C.O.P.S Handels- und IT Dienstleistungsgesellschaft mbH (in weiterer Folge kurz: COPS GmbH) oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Die COPS GmbH ist berechtigt, die nachfolgenden Geschäftsbedingungen einseitig abzuändern oder von diesen abzuweichen, wenn die Änderung und bzw. oder Abweichung dem Kunden zumutbar und die Änderung geringfügig sowie sachlich unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote und Verkaufsunterlagen der COPS GmbH, sowie Preislisten usw. sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht das Gegenteil ausdrücklich festgestellt wird. Die Übersendung von Katalogen, Prospekten, Preislisten, Gratisproben und ähnlichem verpflichtet die COPS GmbH nicht zur Lieferung. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung per E-Mail, Fax oder Post durch die COPS GmbH. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch
    durch Rechnung ersetzt werden.
  2. Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Maß- und Gewichtsangaben und sonstige Leistungsbeschreibungen sind nur als Näherungswert zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherungen von Eigenschaften dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden.
  3. Die (Verkaufs-)Angestellten der COPS GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Es bedarf immer der Schriftform.

§ 3 Preise

  1. Die Preise gelten in Euro, sofern nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, Abgaben für Roadpricing, UHG, WEEE und aller anderen gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager.
  2. Die COPS GmbH behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seite der Lieferanten, unvorhergesehenen Ereignissen oder von Wechselkursschwankungen – bei der COPS GmbH eintreten. Die COPS GmbH ist berechtigt, auch neue, erst nach Zustandekommen des Vertrages eingeführte Gebühren und Abgaben, welche gesetzlich vorgeschrieben werden, vom Kunden einzuheben. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  3. Die COPS GmbH ist berechtigt, bei Auftragswerten unter EUR 300,- einen Manipulations-Zuschlag von EUR 10,- exkl. USt. zu erheben.

§ 4 Lieferzeiten und Leistungszeitraum

  1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Dabei gilt in diesem speziellen Fall ausschließlich ein von der Firma COPS GmbH signiertes Dokument (analog oder digital) als Schriftform. Lieferzeiten in Onlineshops oder anderen « neuen Medien » gelten nur als Richtwert und stellen keine schriftliche Vereinbarung dar. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch die COPS GmbH steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der COPS GmbH durch Zulieferer und Hersteller.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die der COPS GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von der COPS GmbH zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei der COPS GmbH, deren Lieferanten oder deren Sublieferanten eintreten, berechtigen die COPS GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich jedenfalls um den Zeitraum, mit dem sich der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.
  3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird die COPS GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  4. Sofern die COPS GmbH die Nichteinhaltung verbindlich (schriftlich) zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,15 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 3 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der COPS GmbH.
  5. Die COPS GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

§ 5 Annahmeverzug

  1. Bei Annahmeverzug des Käufers ist die COPS GmbH berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten
    des Käufers einzulagern. Die COPS GmbH kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
  2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an die COPS GmbH als Entschädigung pro Monat pauschal 1% des Kaufpreises, und ohne weiteren Nachweis die Lagerkosten in voller Höhe zu entrichten. Die COPS GmbH ist darüberaus berechtigt, anfallende höhere Lagerkosten zu fordern.
  3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann die COPS GmbH vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die COPS GmbH ist berechtigt als Schadenersatz wahlweise entweder pauschal 50% des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des tatsächlichen entstandenen Schadens vom Käufer zufordern.

§ 6 Liefermenge und Mängel

  1. Mengendifferenzen und Mängel müssen sofort bei Warenerhalt dem Frachtführer und in weiterer Folge der COPS GmbH angezeigt werden.

§ 7 Gefahrenübertritt

  1. Die Gefahr tritt auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der COPS GmbH verlassen hat. Falls der Versand sich verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch die COPS GmbH hat niemals Einfluss auf den Gefahrenübertritt.

§ 8 Gewährleistung

  1. Die COPS GmbH leistet nach eigener Wahl Gewähr, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sechs Monate.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden die Anwendungs-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Produkte zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
  3. Der Käufer muss Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen.
  4. Macht der Käufer Mängel geltend, hat er das defekte Produkt, mit genauer Fehlerbeschreibung unter Angabe der Produktions-Charge, Modell- oder Seriennummer und mit dem, durch die COPS GmbH autorisierten, RMA-Formular an den, von uns am jeweils gültigen RMA Formular angeführten Empfänger einzuschicken bzw. anzuliefern.
  5. Die Produkte müssen frei eintreffen und werden von der COPS GmbH unfrei wieder ausgeliefert, es sei denn, dass die Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis stehen. Durch den Austausch von Produkten oder Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungen in Kraft.
  6. Für mangelhafte Ware leistet die COPS GmbH nach eigener Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder durch Rücknahme und Ersatzlieferung. Der Käufer kann jedoch nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Aufhebung des Kaufvertrages verlangen, wenn die Nachbesserung in angemessener Frist endgültig fehlgeschlagen ist oder eine Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft war.
  7. Eine Haftung für normale Abnützung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner- und andere Verschleißmaterialien.
  8. Gewährleistungsansprüche gegen die COPS GmbH stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  9. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch die COPS GmbH oder deren Mitarbeiter, auf der Verletzung einer die COPS GmbH betreffenden wesentlichen Vertragspflicht oder auf dem Fehlen einer durch die COPS GmbH schriftlich zugesicherten Eigenschaft.
  10. Handelt es sich bei dem mit der COPS GmbH abgeschlossenen Geschäft um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG, so tritt anstelle der im § 8 Abs. 1 angeführten 6-Monatsfrist eine Frist von zwei Jahren, wobei der Verbraucher nach Ablauf von 6 Monaten für behauptete Mängel beweispflichtig ist. Bei Verbrauchergeschäften im Sinne des KSchG kommen daher die Bestimmungen der §§ 922 ff. ABGB zur Anwendung.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig stehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum (Vorbehaltsware) der COPS GmbH.
  2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware werden der Käufer auf das Eigentum der COPS GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
  3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist die COPS GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder allenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch die COPS GmbH begründen keinen Rücktritt vom Vertrag.

§ 10 Zahlungen

  1. Die Rechnungen sind per Bankeinzug zahlbar und sofort fällig, soweit nicht anders vereinbart. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der COPS GmbH ein entsprechendes SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt hat gilt Folgendes:
    • Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch die COPS GmbH in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kommunikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation).
    • Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung / Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeitraum zwischen der Erstellung der Abrechnung / Rechnung bzw. der Übermittlung der Vorabinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften und/oder Korrekturbelege erhalten hat bzw. einzelne Transaktionen storniert wurden.
    • Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung / Rechnung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der COPS GmbH das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertragsverhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung / Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinformation – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs- / Rechnungsbeträge das gleiche Fälligkeitsdatum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/ Rechnungen) eingezogen.
    • Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA-Mandat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch die COPS GmbH eingezogen werden können.
    • Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst oder Spedition, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr gegen Transportschaden versichert werden.
  2. Die COPS GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die COPS GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon nicht zu unterrichten.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die COPS GmbH über den Betrag verfügen kann.
  4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die COPS GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 11,75% zu verrechnen.
  5. Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung, mit dem Abruf oder der Annahme der Ware bei diesem Vertrag oder anderen mit ihm geschlossenen Verträgen mehr als zwei Wochen in Verzug, werden alle Forderungen der COPS GmbH unabhängig von der Laufzeit sofort fällig. Dasselbe gilt, wenn der COPS GmbH Umstände bekannt werden, die nach dem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen der COPS GmbH geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Händlers wesentlich zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Konkurs – oder Ausgleichsverfahrens. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist die COPS GmbH auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist von diesem und anderen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  6. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder anerkannt werden.
  7. Die COPS GmbH ist berechtigt Fakturen in elektronischer Form zu übermitteln. Eine gesonderte Zustimmung des Vertragspartner ist nicht erforderlich.

§ 11 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen die COPS GmbH an Dritte ist ausgeschlossen, sofern die COPS GmbH der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern es sich nicht um gemäß § 8 Zif. 7 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) unabtretbare Ansprüche handelt, wird die COPS GmbH die Zustimmung erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, welche die Interessen der COPS GmbH an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbotes überwiegen.

§ 12 Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die COPS GmbH als auch Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen der COPS GmbH ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§ 13 Verwendung der Produkte

Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung gemäß den Anwendungs- und Betriebsanweisungen und nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken oder medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion vorgesehen. Ebenso sind die Produkte nicht zur Verwendung durch Kindern und Jugendlichen, sowie schwangeren oder stillenden Frauen vorgesehen. Für eine Verwendung in diesen Bereichen wird keine Haftung übernommen.

§ 14 Marken

Sämtliche auf den Produkten angeführte Marken sind und bleiben Eigentum der Lieferanten. Jede Benutzung erfordert die Genehmigung durch den entsprechenden Lieferanten, die der Vertragspartner selbst einzuholen hat.

§ 15 Urheberrechte

Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem gewerblichen Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf und dem Endkunden zur alleinigen Nutzung überlassen, d. h. er darf diese weder kopieren noch verändern, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Software wird gemäß den Lizenzverträgen der Lieferanten geliefert, deren Einhaltung der Kunde bereits an dieser Stelle zusichert.

§ 16 Geheimhaltung

Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit Lieferungen der COPS GmbH zugänglich werdenden Informationen, die aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der COPS GmbH erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiter zu geben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

§ 17 Datenschutz

  1. Die COPS GmbH wird durch den Käufer berechtigt, bestimmte den Käufer betreffende Daten die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhalten werden, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu ermitteln und zu verarbeiten, sowie an mit dem Unternehmen verbundene Lieferanten und Hersteller – auch in EU-Drittstaaten – zu übermitteln.
  2. Dies betrifft sämtliche von uns oder durch eingesetzte Software aggregierten personenbezogenen Daten in auf Verhältnismäßigkeit eingeschränkter Weise. Beispielhaft sind das Firmenname, Anschrift, Umsatz- und Produktdaten, sowie IP-Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.
  3. Zweck der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten ist die Erzielung besserer Verkaufs-, Preis- oder Lieferungsbedingungen für die Käufer.
  4. Bei Versendung der Ware oder beispielsweise in Gewährleistungsfällen werden die erforderlichen Daten zweckmäßigerweise an Spediteure und Serviceunternehmen übermittelt.
  5. Die COPS GmbH weist ihrerseits insbesondere Hersteller aus EU-Drittstaaten ausdrücklich darauf hin, dass die erhaltenen Daten entsprechend den in der EU geltenden Datenschutzbestimmungen (EU-DSGVO) zu behandeln sind, ist aber für deren Einhaltung nicht verantwortlich und schad- und klaglos zu halten.
  6. Der Käufer erteilt der COPS GmbH hiermit die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung und Übermittlung seiner Daten.
  7. Diese Zustimmung kann jederzeit vom Käufer schriftlich widerrufen werden.

§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der COPS GmbH und dem Käufer gilt das österreichische Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Dornbirn.

§ 19 Export

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Ausfuhr verschiedener Produkte der COPS GmbH behördlicher Genehmigungen bedarf. Die Wiederausfuhr unterliegt den jeweiligen Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, die entsprechenden Genehmigungen selbst einzuholen und die COPS GmbH hinsichtlich aller Ansprüche, die aus Versäumnissen betreffend der Einholung von Genehmigungen resultieren, klag- und schadlos zu halten.

§ 20 Werbung

Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zur Übermittlung von Werbe- und Informationsmaterial der COPS GmbH per Postzusendung, Telefax, E-Mail oder Push-Benachrichtigungen.

§ 21 Rücknahme von Produkten/Projekte

Für kundenspezifisch hergestellte oder bestellte Waren, auftragsbezogene C-Artikel oder Waren aus Streckengeschäften, Verbrauchsmaterial, spezielle Abverkaufsposten oder Aktionsprodukte, Einzelteilen aus Set-Artikeln gilt folgende Regelung:

  • Für oben genannte Produkte ist eine Rücknahme, sofern es sich nicht um Gewährleistungsfälle handelt, grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Für Gutschriften und Rückkaufanbote gelten die aktuellen Tagespreise. Angewendet wird das jeweils gültige RMA-Verfahren sowie ergänzend zu diesem Vertragspunkt, soweit sienicht im Widerspruch zu diesem Vertragspunkt stehen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der COPS GmbH. Bietet der Hersteller für Projektgeschäfte spezielle Projektpreise an, muss der Käufer der COPS GmbH innerhalb
    von 10 Tagen nach Aufforderung eine Kopie des Abliefernachweises der Produkte sowie der Rechnung an den Endverbraucher zur Verfügung stellen. Der Käufer ist verpflichtet, die jeweiligen Richtlinien im Projektgeschäft zu beachten. Dies gilt auch für die Aufbewahrungspflicht der zum Projektgeschäft gehörenden Unterlagen nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften. Falls der Käufer gegen unsere oder die Richtlinie des Herstellers verstößt, hat die COPS GmbH das Recht, die zu Unrecht vom Käufer vereinnahmten Beträge zurück zu belasten und den Käufer von zukünftigen speziellen Projektpreisen auszuschließen.

    § 22 Salvatorische Klausel

    Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vorliegens einer Regelungslücke, oder einer schriftlichen Vereinbarung, die diese Bestimmungen oder Teile davon abändern, werden die Vertragsparteien eine der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung möglichst nahe kommende, rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.