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Besondere Geschäfts- und Lieferbedingungen

für den Großhandel mit Nikotinbeuteln und E-Liquids

Vertragspartner

Vertragspartner


C.O.P.S Handels- und 
IT Dienstleistungsgesellschaft
Klostergasse 2
6850 Dornbirn

Geltungsbereich

Geltungsbereich


Ländle Dampferladen Distro 
Großhandel mit Nikotinbeuteln und E-Liquids
AGB-Struktur

AGB-Struktur


Stamm-AGB 
+ Sonderbedingungen 
je Geschäftsbereich.
Schnellzugriff

Schnellzugriff


Zu den Stamm-AGB 

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind modular aufgebaut. Die Stamm-AGB enthalten jene Regelungen, die grundsätzlich für Verträge mit der C.O.P.S Handels- und IT Dienstleistungsgesellschaft mbH gelten. 

So bleibt klar, welche Regelungen allgemein gelten und welche Bestimmungen nur für bestimmte Angebote, Leistungen oder Vertriebsformen relevant sind.

  1. Diese Besonderen Bedingungen gelten für sämtliche Angebote, Bestellungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen der C.O.P.S Handels- und IT Dienstleistungsgesellschaft mbH (im Folgenden „COPS“) im Geschäftsbereich Großhandel mit Nikotinbeuteln und E-Liquids. Ein abweichender oder zusätzlicher Markenauftritt, insbesondere unter „Ländle Dampferladen“ oder „XIBERG“, berührt ihre Geltung nicht.

  2. Die näheren Bestimmungen zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich dieser Besonderen Geschäfts- und Lieferbedingungen ergeben sich aus § 2.

  3. Soweit diese Besonderen Geschäfts- und Lieferbedingungen keine abweichende Regelung enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der COPS in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Soweit diese Besonderen Geschäfts- und Lieferbedingungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der COPS abweichen, gehen diese Besonderen Geschäftsund Lieferbedingungen vor.


  4. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäfts-, Einkaufs- oder Bestellbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die COPS hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die COPS in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt oder auf ein Schreiben oder eine Bestellung des Kunden Bezug nimmt, in denen auf solche Bedingungen verwiesen wird.


  5. Diese Besonderen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nur insoweit, als ihnen keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Tabakmonopolgesetzes 1996, des Tabaksteuergesetzes 2022, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes sowie sonstige einschlägige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder behördliche Auflagen und Anordnungen entgegenstehen. Im Fall eines Widerspruchs gehen diese Vorgaben vor.

Die COPS beliefert im Rahmen dieser Besonderen Geschäfts- und Lieferbedingungen ausschließlich Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches, die zum Bezug und gegebenenfalls zum Vertrieb der jeweils bestellten Produkte nach den jeweils geltenden gesetzlichen, behördlichen, monopolrechtlichen, steuerrechtlichen, gewerberechtlichen und produktspezifischen Vorschriften berechtigt sind.

Im Sinne dieser Besonderen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten

nachstehende Bezeichnungen:

  1. Nikotinbeutel: Nikotinbeutel nach den jeweils geltenden steuer- und monopolrechtlichen Vorschriften.

  2. E-Liquids: Liquids für elektronische Zigaretten nach den jeweils geltenden steuer- und monopolrechtlichen Vorschriften.

  3. Trafikbetriebe: Tabakfachgeschäfte (TFG) und Tabakverkaufsstellen (TVS), soweit diese nach den jeweils geltenden monopolrechtlichen Vorschriften zum Bezug, Vertrieb oder Verkauf der jeweils bestellten Produkte berechtigt sind.

  4. Lizenznehmer: Inhaber einer E-Liquid-Lizenz nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften; hierzu zählen insbesondere E-Liquid-Fachgeschäfte (ELF).

  5. Großhändler: Unternehmer, die über die für die jeweils bestellten Produkte erforderliche Großhandelsbewilligung verfügen.

  6. Kunde: Jeder nach diesen Bedingungen zulässige Abnehmer; der Begriff dient im gesamten Dokument als allgemeiner Oberbegriff zur besseren Lesbarkeit.
  1. Zulässige Abnehmer sind Trafikbetriebe, Lizenznehmer sowie andere Großhändler, jeweils nur insoweit, als sie gegenüber der COPS vor der jeweiligen Belieferung ihre für die betreffenden Produkte erforderliche Bezugs-, Vertriebs-, Lizenz-, Registrierungs- oder sonstige rechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachgewiesen haben.

  2. Die Belieferung erfolgt ausschließlich im Rahmen der der COPS erteilten Berechtigungen sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben. Die COPS ist berechtigt, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung, vor jeder einzelnen Lieferung sowie laufend während der Geschäftsbeziehung geeignete Nachweise über die Bezugs- und Vertriebsberechtigung des Kunden zu verlangen. Bis zur vollständigen Vorlage der erforderlichen Nachweise ist die COPS berechtigt, Bestellungen abzulehnen, Lieferungen zurückzuhalten oder laufende Belieferungen auszusetzen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

  3. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seiner Bezugs-, Vertriebs-, Gewerbe-, Lizenz-, Registrierungs- oder sonstigen rechtlichen Berechtigung, jede Einschränkung seiner Geschäftstätigkeit sowie jede Beendigung seines Geschäftsbetriebes der COPS unverzüglich in Textform mitzuteilen.
  1. Vertragsgegenstand sind ausschließlich jene Nikotinbeutel und E-Liquids, die von der COPS zum Zeitpunkt der Annahme der jeweiligen Bestellung in ihrem aktuellen Sortiment geführt und für die Lieferung freigegeben sind. Maßgeblich sind die jeweils von der COPS bekanntgegebenen Sortiments- und Artikellisten; Preisregelungen richten sich nach § 4.

  2. Nicht von diesen Besonderen Geschäfts- und Lieferbedingungen erfasst sind sonstige Waren, insbesondere Zubehör, Geräte, Werbemittel oder allgemeine Handelswaren, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform in den Anwendungsbereich dieser Bedingungen einbezogen werden.

  3. Ein Anspruch des Kunden auf Aufnahme in den Kundenkreis, auf Führung bestimmter Produkte im Sortiment, auf Annahme einzelner Bestellungen oder auf Belieferung besteht nur, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen einen solchen Anspruch ausdrücklich vorsehen. Gesetzliche Liefer- und Rücknahmepflichten, insbesondere gegenüber Trafikbetrieben und – soweit gesetzlich vorgesehen – gegenüber Lizenznehmern, bleiben unberührt.



  1. Bestellungen können schriftlich, per E-Mail, telefonisch, per Fax, über den B2B-Webshop, per EDI oder über sonstige von der COPS ausdrücklich schriftlich oder elektronisch freigegebene Bestellkanäle abgegeben werden.

  2. Für die ordnungsgemäße Bearbeitung einer Bestellung ist maßgeblich, dass sie über einen zugelassenen Bestellweg übermittelt wurde und sämtliche für die Abwicklung erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthält.

  3. Bestellungen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: Kundenbezeichnung, Rechnungs- und Lieferadresse, Artikelbezeichnung, Menge, gegebenenfalls Variante, Geschmacksrichtung, Nikotinstärke, Gebinde- oder Verpackungseinheit sowie sonstige für Lieferung, Besteuerung oder gesetzeskonforme Abwicklung erforderliche Angaben.

  4. Der Eingang einer Bestellung begründet im Allgemeinen noch keine Verpflichtung zur Annahme oder Ausführung. Dies gilt nicht, soweit für bestimmte Lieferungen eine zwingende gesetzliche Lieferpflicht besteht. Im Übrigen kommt ein Vertrag erst durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, durch Auslieferung der Ware oder durch eine sonstige nach außen erkennbare Annahmeerklärung der COPS zustande.

  5. Bestellungen können grundsätzlich auch auf Stückbasis erfolgen, soweit für den jeweiligen Artikel keine abweichenden Verpackungs-, Gebinde- oder Vertriebsvorgaben bestehen.

  6. Die COPS ist berechtigt, Bestellungen auf übliche Verpackungs-, Versand- oder Kommissioniereinheiten umzustellen, in zumutbare Teillieferungen aufzuteilen oder im Einvernehmen mit dem Kunden andere Artikelvarianten zu liefern, sofern gesetzliche Vorgaben, Verfügbarkeit oder betriebliche Abläufe dies erforderlich machen. Änderungen, Ergänzungen oder Stornierungen von Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch die COPS. Bereits erfasste, kommissionierte, verpackte, versandbereit gestellte oder ausgelieferte Ware kann von einer Änderung oder Stornierung ausgeschlossen werden.

  7. Maßgeblich für Umfang und Inhalt des Vertrages sind ausschließlich die von der COPS bestätigten oder ausgelieferten Artikel, Mengen und Einheiten.

  8. Die COPS ist berechtigt, Bestellungen ganz oder teilweise abzulehnen, zurückzustellen oder nur unter zusätzlichen Voraussetzungen anzunehmen, sofern und soweit keine zwingende gesetzliche Lieferpflicht entgegensteht, insbesondere wenn


    1. die Bezugs- oder Vertriebsberechtigung des Kunden nicht ausreichend nachgewiesen ist,
    2. nicht sämtliche für die Lieferung, Besteuerung und gesetzeskonforme Abwicklung erforderlichen Angaben und Nachweise vollständig vorliegen,
    3. die bestellte Ware nicht oder nicht vollständig verfügbar ist,
    4. die Bestellung unvollständig, offenkundig fehlerhaft oder technisch nicht eindeutig ausführbar ist oder
    5. rechtliche oder tatsächliche Hindernisse einer ordnungsgemäßen Belieferung entgegenstehen.
  1. Bestellungen von Trafikbetrieben über Nikotinbeutel werden nach Maßgabe der vorhandenen Bestände auf Bestellung zu gleichen Bedingungen beliefert. Für Bestellungen in üblichen Gebindegrößen besteht eine Lieferverpflichtung.

  2. Für Bestellungen von Trafikbetrieben über E-Liquids gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Sonderbestimmungen.

  3. Ablehnungen, Zurückstellungen oder zusätzliche Voraussetzungen sind gegenüber Trafikbetrieben nur zulässig, soweit dies gesetzlich zulässig ist, insbesondere bei fehlender Warenverfügbarkeit, fehlenden rechtlichen Voraussetzungen oder vom Trafikbetrieb zu vertretenden Hindernissen.

  4. Bei offenen Forderungen oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit des Trafikbetriebs ist die COPS berechtigt, angemessene Zahlungssicherungen zu verlangen, soweit dies nach zwingendem Recht zulässig und sachlich gerechtfertigt ist.
  1. Gegenüber Lizenznehmern ist die COPS berechtigt, Bestellungen nach sachlichen kaufmännischen Kriterien anzunehmen, zurückzustellen oder abzulehnen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Sonderbestimmungen entgegenstehen.

  2. Gegenüber anderen Großhändlern ist die COPS berechtigt, Bestellungen ganz oder teilweise abzulehnen, zurückzustellen oder nur unter zusätzlichen Voraussetzungen anzunehmen, insbesondere wenn


    1. offene Forderungen gegenüber dem Kunden bestehen,
    2. begründete Zweifel an der Bonität, Zahlungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit des Kunden bestehen oder
    3. eine Belieferung aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen im Einzelfall unzumutbar ist.



  1. Es gelten für die jeweils bestellten Produkte die bei Vertragsabschluss gültigen Preislisten, Preisfestsetzungen oder Preisempfehlungen der COPS.

  2. Soweit für Nikotinbeutel Kleinverkaufspreise zu bestimmen und für E-Liquids Preisempfehlungen abzugeben sind oder sonstige behördlich vorgegebene Preisregelungen, Preisbindungen, Preisfestsetzungen oder Preisempfehlungssysteme gelten, sind ausschließlich diese maßgeblich.

  3. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer sowie allfälliger gesetzlich vorgeschriebener Abgaben, Steuern oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Belastungen, soweit diese nicht bereits im Preis enthalten sind und zwingendes Recht nichts anderes anordnet.

  4. Die COPS ist berechtigt, Preislisten, Preisfestsetzungen und Preisempfehlungen für künftige Bestellungen an geänderte gesetzliche Vorgaben, behördliche Anforderungen, Herstellerpreise, Bezugskosten, Abgaben, Steuern oder sonstige kostenrelevante Umstände anzupassen.

  5. Ein Anspruch des Kunden auf Beibehaltung bestimmter Preislisten, Preisempfehlungen, Preisniveaus, Nebenkostenregelungen oder Konditionsmodelle für künftige Bestellungen besteht nicht.
  1. Für Lieferungen von Nikotinbeuteln an Trafikbetriebe gelten die maßgeblichen Kleinverkaufspreise, die gesetzlich vorgesehenen Handelsspannen und sonstigen zwingenden preisbezogenen Berechnungsvorgaben.

  2. Für Lieferungen von E-Liquids an Trafikbetriebe gelten die abgegebenen Preisempfehlungen sowie die sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorgaben.

  3. Zustell-, Transport-, Verpackungs-, Bearbeitungs- oder sonstige lieferbezogene Nebenkosten dürfen Trafikbetrieben nur im gesetzlich zulässigen Umfang und höchstens in Höhe der tatsächlichen Lieferkosten in Rechnung gestellt werden.

  4. Gesonderte Mindermengen-, Bearbeitungs- oder Logistikkostenbeiträge dürfen gegenüber Trafikbetrieben nur verlangt werden, soweit dies gesetzlich ausdrücklich zulässig ist.

  5. Preisnachlässe, Rabatte, Boni, Skonti, Naturalrabatte, Zugaben, verlängerte Zahlungsziele oder sonstige direkte oder indirekte Preis- oder Konditionsvorteile werden gegenüber Trafikbetrieben nicht gewährt.

  6. Soweit die gesetzlichen Vorschriften für die Belieferung von Trafikbetrieben bestimmte Lieferpreise, Handelsspannen oder sonstige preisbezogene Berechnungsvorgaben vorsehen, gehen diese den allgemeinen Preisregelungen dieser Besonderen Geschäfts- und Lieferbedingungen vor.
  1. Für Lieferungen an Lizenznehmer gelten die jeweils aktuellen Preislisten und Konditionsblätter der COPS sowie die für E-Liquids maßgeblichen Preisempfehlungen, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorgibt.

  2. Verpackungs-, Versand-, Transport-, Zustell-, Bearbeitungs- und sonstige lieferbezogene Nebenkosten dürfen Lizenznehmern nur in jenem Umfang gesondert in Rechnung gestellt werden, in dem dies nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Soweit für Zustellkosten § 8 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 TabMG zur Anwendung gelangt, dürfen diese nur dann verrechnet werden, wenn die Summe der für die jeweilige Bestellung maßgeblichen Preisempfehlungen weniger als EUR 200,00 beträgt; die Zustellkosten dürfen die tatsächlichen Lieferkosten nicht überschreiten.


  3. Netto-Mindestbestellwerte oder Mindermengenzuschläge gegenüber Lizenznehmern dürfen nur vorgesehen werden, soweit dies nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist und vor Bestellung bekanntgegeben wurde.


  4. Für Lieferungen an andere Großhändler gelten die jeweils aktuellen Preislisten, Konditionsblätter oder individuellen Preisvereinbarungen der COPS.


  5. Gegenüber anderen Großhändlern dürfen Verpackungs-, Versand-, Transport-, Zustell-, Bearbeitungs- und sonstige lieferbezogene Nebenkosten gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern diese nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.


  6. Gegenüber anderen Großhändlern ist die COPS berechtigt, Netto-Mindestbestellwerte festzulegen, Staffelpreise oder Sonderkonditionen vorzusehen und bei Unterschreitung eines Mindestbestellwertes einen angemessenen Bearbeitungs- oder Mindermengenkostenbeitrag zu verrechnen.


  7. Preisnachlässe, Rabatte, Boni, Skonti, Naturalrabatte, Zugaben oder sonstige Preisvorteile können anderen Großhändlern gewährt werden, sofern diese ausdrücklich schriftlich, elektronisch oder in gültigen Konditionsunterlagen vorgesehen sind.



  1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich an die vom Kunden bekanntgegebene und von der COPS akzeptierte Lieferadresse innerhalb des österreichischen Bundesgebiets.

  2. Die COPS ist berechtigt, die Art der Versendung, den Transportweg, das Transportunternehmen sowie die organisatorische Abwicklung der Lieferung nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen, soweit in diesen Besonderen Geschäfts- und Lieferbedingungen oder in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nichts Abweichendes vorgesehen ist.

  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

  4. Die COPS ist berechtigt, die Übergabe der Ware von einer ordnungsgemäßen Übernahmebestätigung, einer Identitäts- oder Berechtigungsprüfung sowie von sonstigen Nachweisen abhängig zu machen, die für eine rechtmäßige und ordnungsgemäße Zustellung erforderlich sind.

  5. Kann eine Lieferung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, nicht ordnungsgemäß zugestellt oder übernommen werden, ist die COPS berechtigt, die daraus entstehenden angemessenen Mehrkosten, insbesondere Rücksendekosten, Lagerkosten oder Kosten einer neuerlichen Zustellung, gesondert in Rechnung zu stellen, soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht.

  6. Soweit nachstehend für bestimmte Kundengruppen besondere Regelungen vorgesehen sind, gehen diese den allgemeinen Bestimmungen dieses § 5 vor.
  1. Lieferungen an Trafikbetriebe erfolgen, sofern nicht Selbstabholung vereinbart oder gesetzlich zulässig ist, an den Standort der jeweiligen Tabaktrafik.

  2. Lieferungen von Nikotinbeuteln an Trafikbetriebe erfolgen – ausgenommen im Fall zulässiger Selbstabholung – auf Kosten und auf Gefahr der COPS an den Standort der Tabaktrafik.

  3. Zustellkosten für Lieferungen an Trafikbetriebe dürfen nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist. Bei Lieferungen von Nikotinbeuteln dürfen Zustellkosten nur dann verrechnet werden, wenn die Summe der Kleinverkaufspreise der jeweiligen Bestellung weniger als EUR 200,00 beträgt; die Zustellkosten dürfen die tatsächlichen Lieferkosten nicht überschreiten. Verlangt der Trafikbetrieb eine bestimmte Art der Zustellung, dürfen nur die hierfür üblichen und tatsächlich angefallenen Lieferkosten in Rechnung gestellt werden.

  4. Für Lieferungen von E-Liquids an Trafikbetriebe gelten hinsichtlich Zustellung, Kostentragung und Gefahrtragung die maßgeblichen gesetzlichen Sonderbestimmungen. Soweit Zustellkosten nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 TabMG in Rechnung gestellt werden dürfen, dürfen diese nur dann verrechnet werden, wenn die Summe der für die jeweilige Bestellung maßgeblichen Preisempfehlungen weniger als EUR 200,00 beträgt; die Zustellkosten dürfen die tatsächlichen Lieferkosten nicht überschreiten. Verlangt der Trafikbetrieb eine bestimmte Art der Zustellung, dürfen nur die hierfür üblichen und tatsächlich angefallenen Lieferkosten in Rechnung gestellt werden.

  5. Die praktische Durchführung von Lieferungen, Teillieferungen, Selbstabholung oder Sonderzustellungen hat im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen.
  1. Lieferungen an Lizenznehmer erfolgen an die vom Kunden bekanntgegebene und von der COPS akzeptierte Lieferadresse.

  2. Für Lieferungen von E-Liquids an Lizenznehmer richten sich Zustellung, Kostentragung und Gefahrtragung nach den jeweils maßgeblichen gesetzlichen Sonderbestimmungen. Soweit Zustellkosten nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 TabMG in Rechnung gestellt werden dürfen, dürfen diese nur dann verrechnet werden, wenn die Summe der für die jeweilige Bestellung maßgeblichen Preisempfehlungen weniger als EUR 200,00 beträgt; die Zustellkosten dürfen die tatsächlichen Lieferkosten nicht überschreiten. Verlangt der Lizenznehmer eine bestimmte Art der Zustellung, dürfen nur die hierfür üblichen und tatsächlich angefallenen Lieferkosten in Rechnung gestellt werden.

  3. Lieferungen an andere Großhändler erfolgen an die vom Kunden bekanntgegebene und von der COPS akzeptierte Lieferadresse.

  4. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich oder elektronisch etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen an andere Großhändler ab Lager bzw. Versandstelle auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Verpackungs-, Versand-, Transport- und sonstige lieferbezogene Nebenkosten dürfen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

  5. Wünscht der Kunde eine bestimmte Art der Zustellung, einen bestimmten Zustelldienst, eine besondere Verpackung, eine Expresszustellung, eine Terminlieferung, eine Teillieferung oder sonstige Sonderleistungen, so erfolgt dies – soweit organisatorisch möglich – gegen gesonderte Verrechnung der dadurch entstehenden Mehrkosten.



  1. Die COPS ist bestrebt, Bestellungen ehestmöglich auszuführen.

  2. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der COPS ausdrücklich schriftlich oder elektronisch bestätigt wurden.

  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist und keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

  4. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit die Verzögerung nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der COPS beruht und keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
  1. Lieferungen von Nikotinbeuteln an Trafikbetriebe haben nach Maßgabe der vorhandenen Bestände spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Bestellungseingang zu erfolgen, sofern nicht zwingende rechtliche, tatsächliche oder vom Trafikbetrieb zu vertretende Hindernisse entgegenstehen.

  2. Für E-Liquids an Trafikbetriebe gilt keine über das zwingende Recht hinausgehende feste Lieferfrist, sofern nicht ausdrücklich schriftlich oder elektronisch ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde.

  3. Die allgemeinen Bestimmungen dieses § 6 gelten gegenüber Trafikbetrieben nur ergänzend und nur insoweit, als sie zwingenden gesetzlichen oder monopolrechtlichen Bestimmungen nicht widersprechen.
  1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder elektronisch ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde, erfolgen Lieferungen an Lizenznehmer und andere Großhändler innerhalb angemessener Frist; gegenüber Lizenznehmern jedoch nur insoweit, als keine zwingenden gesetzlichen Sonderbestimmungen entgegenstehen.

  2. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn


    1. die Bestellung vollständig und eindeutig vorliegt,
    2. gesetzliche, behördliche, monopol-, steuer-, gewerbe- oder produktspezifische Vorgaben erfüllt sind,
    3. allfällige vereinbarte oder gesetzlich zulässig verlangte Vorleistungen des Kunden vollständig erbracht wurden.

  3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt


    1. der Warenverfügbarkeit,
    2. der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der COPS durch Vorlieferanten,
    3. des Ausbleibens von Betriebsstörungen, Transporthindernissen, Systemausfällen oder sonstigen nicht von der COPS zu vertretenden Störungen sowie
    4. des Ausbleibens von Fällen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches der COPS.

  4. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die nicht von der COPS zu vertreten sind, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

  5. Gegenüber anderen Großhändlern ist die Lieferfrist gewahrt, wenn die Ware innerhalb der Frist zum Versand gebracht, an ein Transportunternehmen übergeben, zur Abholung bereitgestellt oder dem Kunden die Liefer- oder Abholbereitschaft mitgeteilt wurde.



  1. Sofern nachstehend für bestimmte Kundengruppen nichts Abweichendes geregelt ist oder im Einzelfall ausdrücklich schriftlich oder elektronisch etwas anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen der COPS ohne Abzug zur Zahlung fällig.

  2. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Überweisung auf das von der COPS bekanntgegebene Konto. Die COPS ist berechtigt, zusätzlich oder alternativ SEPA-Lastschrift oder sonstige ausdrücklich zugelassene Zahlungsformen vorzusehen.

  3. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart ist, hat der Kunde der COPS ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und für ausreichende Kontodeckung zum Fälligkeitszeitpunkt Sorge zu tragen. Die COPS ist berechtigt, den bevorstehenden Lastschrifteinzug im Rahmen der gesetzlich zulässigen Frist vorab anzukündigen.

  4. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Rechnungsbetrag endgültig und frei verfügbar auf dem von der COPS bekanntgegebenen Konto eingelangt ist oder im Fall der Lastschrift wirksam eingezogen wurde.

  5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist die COPS berechtigt,


    1. gesetzliche Verzugszinsen zu verrechnen,
    2. angemessene Mahn-, Bearbeitungs- und Inkassokosten geltend zu machen,
    3. Rücklastschriftgebühren und sonstige vom Kunden verursachte Bankspesen weiterzuverrechnen und
    4. weitere Lieferungen nur mehr gegen gesetzlich zulässige Zahlungssicherungen auszuführen.

  6. Bestehen nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen der COPS begründete Zweifel an der Bonität, Zahlungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit des Kunden, ist die COPS auch ohne Eintritt eines Zahlungsverzuges berechtigt, Lieferungen ganz oder teilweise von einer gesetzlich zulässigen Zahlungssicherung abhängig zu machen oder offene Bestellungen bis zur Klärung zurückzustellen.

  7. Zahlungen des Kunden werden, ungeachtet einer abweichenden Widmung, zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet, soweit gesetzlich zulässig.

  8. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, von der COPS ausdrücklich anerkannt oder unbestritten sind.
  1. Rechnungen aus Lieferungen an Trafikbetriebe sind spätestens anlässlich der nächstfolgenden Lieferung (Zustellung), jedoch nicht später als zehn Tage nach der Lieferung (Zustellung), ohne Abzug zur Zahlung fällig. (§ 8 Abs 8 TabMG).

  2. Zahlungsziele, Skonti oder sonstige direkte oder indirekte Zahlungsvorteile werden Trafikbetrieben nicht eingeräumt.

  3. Die Zahlung erfolgt bei Trafikbetrieben grundsätzlich per Rechnungskauf oder SEPA-Lastschrift, soweit nichts anderes gesetzlich zulässig und ausdrücklich schriftlich oder elektronisch vereinbart ist.

  4. Bei Erstbestellungen oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit eines Trafikbetriebs kann die COPS nur jene Zahlungssicherungen verlangen, die nach zwingendem Recht zulässig und sachlich gerechtfertigt sind.

  5. Soweit mit einem Trafikbetrieb SEPA-Lastschrift vereinbart ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses § 7 A sinngemäß.

  6. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses § 7 A gegenüber Trafikbetrieben nur insoweit, als sie zwingenden gesetzlichen oder monopolrechtlichen Bestimmungen nicht widersprechen.
  1. Rechnungen aus Lieferungen von E-Liquids an Lizenznehmer sind spätestens anlässlich der nächstfolgenden Lieferung (Zustellung), jedoch nicht später als zehn Tage nach der Lieferung (Zustellung), ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.

  2. Zahlungsziele, Skonti oder sonstige Zahlungskonditionen gegenüber Lizenznehmern können nur eingeräumt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist; zwingende gesetzliche Fälligkeitsregelungen bleiben unberührt.

  3. Gegenüber Lizenznehmern dürfen Vorkasse, Sicherheitsleistungen oder sonstige Zahlungssicherungen nur verlangt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  4. Rechnungen gegenüber anderen Großhändlern sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich oder elektronisch etwas anderes vereinbart wurde, sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

  5. Die COPS ist berechtigt, gegenüber anderen Großhändlern Rechnungskauf, Vorkasse, SEPA-Lastschrift, individuelle Zahlungsziele, Teilzahlungsmodelle oder sonstige ausdrücklich zugelassene Zahlungsformen vorzusehen und diese nach sachlichen kaufmännischen Kriterien festzulegen oder zu ändern.

  6. Zahlungsziele, Teilzahlungsvereinbarungen, Skonti oder sonstige Zahlungskonditionen können anderen Großhändlern eingeräumt werden, sofern diese ausdrücklich schriftlich, elektronisch, in gültigen Konditionsunterlagen oder in individuellen Vereinbarungen vorgesehen sind.

  7. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses § 7 A.



  1. Sämtliche von der COPS gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Lieferung im Eigentum der COPS.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß zu lagern und ausreichend gegen Verlust, Beschädigung und unbefugten Zugriff zu sichern.

  3. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über die Vorbehaltsware, die die Rechte der COPS beeinträchtigen könnte, ist dem Kunden ohne vorherige ausdrückliche schriftliche oder elektronische Zustimmung der COPS nicht gestattet.

  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich auf das Eigentum der COPS hinzuweisen und die COPS unverzüglich schriftlich oder in Textform zu verständigen.

  5. Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Vertragsverletzung oder sonstiger erheblicher Gefährdung der Forderung aus der jeweiligen Lieferung ist die COPS berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und diese auf Kosten des Kunden zurückzunehmen, ohne dass darin automatisch ein Rücktritt vom Vertrag liegt, sofern die COPS nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt.

  6. Der Kunde ist verpflichtet, der COPS auf Verlangen Auskunft über Bestand, Lagerort und Verbleib der Vorbehaltsware zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der Rechte der COPS erforderlich und gesetzlich zulässig ist.
  1. Gegenüber Trafikbetrieben gelten die vorstehenden Bestimmungen dieses § 8 nur insoweit, als keine zwingenden gesetzlichen oder monopolrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.

  2. Gegenüber Trafikbetrieben wird ausschließlich ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Lieferung vereinbart.

  3. Weitergehende Sicherungsmechanismen, insbesondere ein auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung ausgedehnter Eigentumsvorbehalt oder eine Vorausabtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung, werden gegenüber Trafikbetrieben nicht vereinbart.
  1. Lizenznehmer und andere Großhändler sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange sie ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der COPS ordnungsgemäß nachkommen und keine begründeten Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit bestehen.

  2. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages an die COPS ab. Die COPS nimmt diese Abtretung an.

  3. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die an die COPS abgetretenen Forderungen im eigenen Namen auf eigene Rechnung einzuziehen. Die COPS ist jedoch berechtigt, diese Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug, Bonitätsverschlechterung oder sonstiger erheblicher Gefährdung ihrer Forderungen zu widerrufen.

  4. Der Kunde ist verpflichtet, der COPS auf Verlangen Auskunft über Bestand, Lagerort und Verbleib der Vorbehaltsware sowie über die abgetretenen Forderungen zu erteilen und die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


  1. Der Kunde ist verpflichtet, jede Lieferung bei Übernahme unverzüglich auf Identität, Vollständigkeit, offensichtliche Schäden, äußere Unversehrtheit der Verpackung, Feuchtigkeitseinwirkung, Bruchschäden, Transportbeschädigungen sowie erkennbare Mengenabweichungen zu prüfen.

  2. Offene Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder sonstige bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Beanstandungen sind sofort bei Übernahme gegenüber dem Zustelldienst, Frachtführer, Spediteur, Boten oder sonstigen Überbringer zu rügen und auf den Lieferpapieren, dem Frachtbrief, dem Zustellnachweis oder einem sonstigen Übernahmebeleg schriftlich festzuhalten.

  3. Zusätzlich sind erkennbare Beanstandungen der COPS unverzüglich, unter Beifügung geeigneter Nachweise, insbesondere Fotos, Mengenangaben, Chargenangaben und einer Beschreibung des Mangels, schriftlich oder in Textform mitzuteilen.

  4. Verdeckte Mängel, die bei ordnungsgemäßer Übernahmeprüfung nicht erkennbar waren, sind der COPS unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach Übernahme, schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Der Kunde hat nachvollziehbar darzulegen, weshalb der Mangel bei ordnungsgemäßer Erstprüfung nicht erkennbar war.

  5. Beanstandete Ware ist vom Kunden unverändert, getrennt von anderer Ware, ordnungsgemäß gesichert und nachvollziehbar gekennzeichnet aufzubewahren. Eine Weiterveräußerung, Weitergabe, Verarbeitung, Vermischung, Entsorgung oder Rücksendung beanstandeter Ware ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der COPS zulässig.

  6. Die COPS ist berechtigt, die beanstandete Ware selbst zu besichtigen, durch Dritte besichtigen zu lassen, Muster anzufordern oder die Rücksendung der Ware oder von Teilen der Ware zu verlangen. Rücksendungen dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Freigabe durch die COPS erfolgen.

  7. Unterbleibt die rechtzeitige und formgerechte Anzeige nach den vorstehenden Bestimmungen, gilt die Lieferung hinsichtlich der betroffenen Menge und Beschaffenheit als genehmigt und vertragsgemäß übernommen, es sei denn, der Mangel war auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar und wurde fristgerecht gemäß § 9 Z 4 gerügt.

  8. Geringfügige, handelsübliche oder produktionsbedingte Abweichungen, die die Verkehrsfähigkeit, Sicherheit oder wesentliche Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen, begründen keine Beanstandung. Gleiches gilt für unerhebliche Abweichungen bei Verpackung, Gestaltung oder äußerem Erscheinungsbild, soweit keine zwingenden gesetzlichen Kennzeichnungs- oder Sicherheitsvorgaben verletzt sind.

  9. Im Fall einer berechtigten und fristgerecht erhobenen Beanstandung ist die COPS nach eigener Wahl berechtigt,


    1. die mangelhafte Ware nachzubessern,
    2. Ersatz zu liefern,
    3. eine Gutschrift zu erteilen oder
    4. die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis hinsichtlich der betroffenen Position gutzuschreiben.

  10. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nur im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften oder ausdrücklich abweichender vertraglicher Vereinbarungen.


  1. Eine Rücknahme oder ein Rückkauf gelieferter Ware erfolgt ausschließlich nach Maßgabe dieses § 10.

  2. Zwingende gesetzliche Rücknahme- oder Rückkaufpflichten bleiben unberührt.

  3. Soweit nachstehend für bestimmte Kundengruppen besondere Regelungen vorgesehen sind, gehen diese den allgemeinen Bestimmungen dieses § 10 vor.

  4. Voraussetzung für jede Rücknahme oder jeden Rückkauf ist, dass die betroffene Ware


    1. eindeutig der ursprünglichen Lieferung der COPS zugeordnet werden kann,
    2. sich in einem ordnungsgemäßen, verkehrsfähigen und nachvollziehbar gelagerten Zustand befindet,
    3. in unbeschädigter Originalverpackung samt allen Kennzeichnungen, Chargen-, Steuer- und Sicherheitsmerkmalen vorliegt und
    4. nicht geöffnet, verändert, verunreinigt, umetikettiert, beklebt oder sonst in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt wurde.

  5. Von Rücknahme oder Rückkauf ausgeschlossen sind insbesondere Waren,


    1. deren Verpackung beschädigt, unvollständig oder nicht mehr original ist,
    2. die nicht mehr verkehrsfähig oder nicht mehr frei veräußerbar sind,
    3. deren Haltbarkeit, Qualität, Kennzeichnung oder Sicherheit beeinträchtigt ist,
    4. die speziell für den Kunden beschafft wurden oder
    5. bei denen zwingende gesetzliche oder behördliche Vorschriften einer Rücknahme oder erneuten Inverkehrbringung entgegenstehen.
    6. Dies gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Sonderbestimmungen etwas anderes anordnen.

  6. Rücksendungen dürfen ausschließlich nach vorheriger Abstimmung mit der COPS und nur unter Einhaltung der von der COPS vorgegebenen Rücksendeanweisungen erfolgen, soweit in den nachstehenden Sonderregelungen nichts Abweichendes vorgesehen ist.

  7. Die COPS ist berechtigt, vor der Entscheidung über eine Rücknahme oder einen Rückkauf die Ware, deren Kennzeichnung, Verpackung, Dokumentation und Verkehrsfähigkeit zu prüfen oder prüfen zu lassen.

  8. Der Kunde ist verpflichtet, die COPS von einer drohenden oder eingetretenen Geschäftsaufgabe, Betriebseinstellung, Insolvenz, Bestellung eines Insolvenzverwalters oder sonstigen Umständen, die eine Verwertung des Warenbestandes erwarten lassen, unverzüglich schriftlich zu verständigen.
  1. Für Trafikbetriebe erfolgt die Rücknahme oder der Rückkauf gelieferter Nikotinbeutel und E-Liquids ausschließlich nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen und monopolrechtlichen Bestimmungen.

  2. In gesetzlich vorgesehenen Fällen ist die COPS verpflichtet, verkehrsfähige Ware in der kleinsten Verkaufseinheit zurückzunehmen oder zurückzukaufen.

  3. Im Fall der nachgewiesenen Geschäftsauflösung eines Trafikbetriebs ist die COPS verpflichtet, verkehrsfähige Ware in der kleinsten Verkaufseinheit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zurückzunehmen.

  4. Der Rückkaufpreis entspricht bei gesetzlich rückkaufspflichtiger Ware dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Lieferpreis. Abschläge, pauschale Bearbeitungsentgelte, Wiedervermarktungsabschläge oder sonstige Kürzungen sind insoweit ausgeschlossen.

  5. Der Trafikbetrieb hat der COPS auf Verlangen geeignete Nachweise zu Lieferung, Warenbestand, Verkehrsfähigkeit und gegebenenfalls zur Geschäftsauflösung vorzulegen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  1. Für Lizenznehmer erfolgt die Rücknahme oder der Rückkauf gelieferter E-Liquids nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen sowie allfälliger ausdrücklich getroffener Vereinbarungen.

  2. Soweit bei Lieferungen an Lizenznehmer gesetzliche Rücknahme- oder Rückkaufpflichten bestehen, hat die COPS verkehrsfähige Ware in der kleinsten Verkaufseinheit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zurückzunehmen oder zurückzukaufen.

  3. Im Fall eines gesetzlich vorgesehenen oder ausdrücklich vereinbarten Rückkaufs gegenüber Lizenznehmern erfolgt der Rückkauf – soweit gesetzlich vorgesehen – zu dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Lieferpreis. Abschläge, pauschale Bearbeitungsentgelte, Wiedervermarktungsabschläge oder sonstige Kürzungen sind insoweit ausgeschlossen.

  4. Der Lizenznehmer hat der COPS auf Verlangen geeignete Nachweise zu Lieferung, Warenbestand, Verkehrsfähigkeit und gegebenenfalls zur Geschäftsauflösung vorzulegen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  5. Für andere Großhändler besteht kein allgemeiner Anspruch auf Rücknahme oder Rückkauf mangelfreier, ordnungsgemäß gelieferter Ware.

  6. Die COPS kann bei anderen Großhändlern im Einzelfall einer Rücknahme oder einem Rückkauf insbesondere zustimmen


    1. bei von der COPS ausdrücklich anerkannten Beanstandungen,
    2. bei nachgewiesener Geschäftsschließung, Geschäftsaufgabe, Betriebseinstellung oder Insolvenz,
    3. bei Sortimentsbereinigungen, Produktumstellungen oder sonstigen besonderen Einzelfällen oder
    4. wenn gesetzliche oder behördliche Vorgaben eine Rücknahme oder Marktbereinigung erforderlich machen.

  7. Bei einem ausnahmsweise genehmigten Rückkauf mangelfreier Ware durch andere Großhändler erfolgt der Rückkaufpreis nach Wahl der COPS


    1. zum ursprünglichen Lieferpreis,
    2. zum ursprünglichen Lieferpreis abzüglich eines angemessenen Abschlags, insbesondere für Prüf-, Bearbeitungs-, Rückführungs-, Lager- und Wiedervermarktungskosten, oder
    3. zu dem im Zeitpunkt der Rücknahme aktuellen Wiedervermarktungswert, sofern dieser niedriger ist.

  8. Die Kosten und das Risiko der Rücksendung trägt bei anderen Großhändlern grundsätzlich der Kunde, sofern die COPS nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestätigt.

  9. Die Prüfung, Annahme und endgültige Bewertung der rückgesendeten Ware erfolgt ausschließlich durch die COPS. Ergibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen für Rücknahme oder Rückkauf nicht vorliegen, ist die COPS berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zurückzusenden oder nach vorheriger Information auf Kosten des Kunden einzulagern oder zu entsorgen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  1. Der Kunde ist verpflichtet, der COPS sämtliche für die Aufnahme, Durchführung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung erforderlichen Informationen, Nachweise und Erklärungen vollständig, richtig und aktuell zur Verfügung zu stellen.

  2. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der COPS jederzeit alle für den Bezug, den Vertrieb, die Lagerung, die Weiterveräußerung oder die sonstige Abgabe der bestellten Waren maßgeblichen rechtlichen, behördlichen, gewerberechtlichen, monopolrechtlichen, steuerrechtlichen oder sonstigen regulatorischen Voraussetzungen auf Verlangen nachgewiesen werden können.

  3. Der Kunde ist verpflichtet, der COPS unverzüglich schriftlich jede Änderung mitzuteilen, die für die Geschäftsbeziehung oder die Zulässigkeit von Bestellungen, Lieferungen oder Zahlungen von Bedeutung ist, insbesondere

    1. Änderungen von Firma, Rechtsform, Geschäftsanschrift, Rechnungsanschrift oder Lieferanschrift,
    2. Änderungen von Ansprechpartnern, E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder sonstigen Kommunikationsdaten,
    3. Änderungen der Bankverbindung oder des SEPA-Mandats,
    4. Änderungen der Gewerbeberechtigung, Bezugsberechtigung, Vertriebsberechtigung, Lizenz, Registrierung oder sonstiger rechtlicher Voraussetzungen,
    5. die Einschränkung, Unterbrechung oder Beendigung des Geschäftsbetriebes,
    6. drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz, Bestellung eines Insolvenzverwalters oder sonstige Umstände, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten gefährden können.

  4. Der Kunde ist verpflichtet, die von der COPS gelieferten Waren entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben sowie nach den produktspezifischen Anforderungen ordnungsgemäß zu behandeln, zu lagern, zu dokumentieren und nur an hierzu berechtigte Abnehmer weiterzugeben.

  5. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Übernahme der Ware, bei allfälligen Beanstandungen, bei Rücksendungen sowie bei Rücknahmen oder Rückkäufen eine ordnungsgemäße Mitwirkung erfolgt und die COPS oder von ihr beauftragte Dritte die hierfür notwendigen Informationen, Unterlagen und Zugangsmöglichkeiten erhalten.

  6. Verletzt der Kunde Mitwirkungs-, Nachweis- oder Informationspflichten nach den vorliegenden Bestimmungen, ist die COPS berechtigt, Bestellungen abzulehnen, Lieferungen zurückzuhalten, laufende Geschäftsbeziehungen vorübergehend auszusetzen, nur gegen gesetzlich zulässige Zahlungssicherung zu liefern oder, soweit gesetzlich zulässig, vom Vertrag zurückzutreten, gegenüber Trafikbetrieben und Lizenznehmern jedoch nur insoweit, als keine zwingenden gesetzlichen oder monopolrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.

  7. Der Kunde haftet für sämtliche Nachteile, Schäden, Mehrkosten, Verzögerungen oder Aufwendungen, die der COPS dadurch entstehen, dass der Kunde seine Mitwirkungs-, Nachweis- oder Informationspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt.
  1. Die COPS ist berechtigt, Bestellungen abzulehnen, Lieferungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, die Vertragsdurchführung auszusetzen oder bereits bestätigte Aufträge ganz oder teilweise nicht auszuführen, wenn

    1. gesetzliche, behördliche, monopolrechtliche, steuerrechtliche, gewerberechtliche oder sonstige regulatorische Vorgaben der Ausführung entgegenstehen,
    2. der Kunde erforderliche Nachweise, Erklärungen oder Mitwirkungshandlungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbringt,
    3. begründete Zweifel an der Bezugs-, Vertriebs- oder Zahlungsberechtigung des Kunden bestehen,
    4. offene Forderungen gegen den Kunden bestehen,
    5. begründete Zweifel an der Bonität, Zahlungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit des Kunden bestehen,
    6. die Warenverfügbarkeit nicht gegeben ist oder
    7. sonstige Umstände vorliegen, die der COPS die Vertragsdurchführung unzumutbar machen.

  2. Die COPS ist insbesondere berechtigt, Lieferungen auszusetzen oder abzulehnen, wenn der Verdacht besteht, dass die bestellten Waren nicht im Einklang mit den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften bezogen, gelagert, vertrieben, weiterveräußert oder sonst in Verkehr gebracht werden sollen.

  3. Soweit dies nach den Umständen zumutbar ist, wird die COPS den Kunden über einen Lieferstopp, eine Vertragsaussetzung oder eine Ablehnung informieren. Eine Verpflichtung zur vorherigen Mahnung, Nachfristsetzung oder Begründung besteht nicht, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

  4. Die COPS ist berechtigt, von einzelnen oder sämtlichen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen mit dem Kunden ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn


    1. der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt,
    2. der Kunde mit Zahlungen in Verzug gerät,
    3. der Kunde unrichtige oder unvollständige Angaben über seine rechtliche, wirtschaftliche oder betriebliche Situation macht,
    4. über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, ein Insolvenzverwalter bestellt wird oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird,
    5. der Kunde seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise einstellt oder
    6. eine weitere Vertragsdurchführung für die COPS aus rechtlichen, regulatorischen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Gründen unzumutbar ist.

  5. Im Fall eines Lieferstopps, einer Vertragsaussetzung oder eines Rücktritts durch die COPS stehen dem Kunden daraus keine Schadenersatz-, Ersatzlieferungs-, Deckungskauf- oder sonstigen Ansprüche zu, es sei denn, der COPS fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder zwingende gesetzliche Vorschriften sehen etwas anderes vor.

  6. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Rechte der COPS, insbesondere auf Zahlung, zulässige Sicherheitsleistung, Schadenersatz, Herausgabe von Vorbehaltsware, Verrechnung offener Forderungen oder Rückforderung bereits gelieferter Ware, bleibt unberührt.

  7. Die vorstehenden Rechte auf Lieferstopp, Vertragsaussetzung oder Rücktritt gelten gegenüber Trafikbetrieben und Lizenznehmern nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen oder monopolrechtlichen Bestimmungen verletzt werden.
  1. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen Besonderen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine strengere Form vorsehen.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Geschäfts- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

  3. Für diese Besonderen Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der COPS und dem Kunden gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss jener Verweisungsnormen, die zur Anwendung ausländischen Rechts führen würden, sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht.

  4. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der COPS.

  5. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Besonderen Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie den darunter geschlossenen Verträgen ist, soweit gesetzlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht am Sitz der COPS ausschließlich zuständig.

  6. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Vorschriften des Tabakmonopol-, Tabaksteuer-, Gewerbe- und sonstigen einschlägigen Rechts, bleiben unberührt.